Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2024
Aktenzeichen: I R 19/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2021
Aktenzeichen: 10 K 2756/19

Schlagzeile:

Steuerrechtliche Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens

Schlagworte:

Darlehenszinsen, Gesellschafterdarlehen, Personengesellschaft, Vermietung, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung steuerrechtlich zuzurechnen ist. Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 6
DBA-Russland Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 25
AO 1977 § 415 Abs. 1
FGO i.d.F. des KrZwMGEG § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München,

Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 - 10 K 2756/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen