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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2024
Aktenzeichen: I R 23/21

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2021
Aktenzeichen: 1 K 1090/19

Schlagzeile:

Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

Schlagworte:

Holding, Körperschaftsteuer, Organschaft, Organträger, Personengesellschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.01.2021 - 1 K 1090/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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