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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.12.2024
Aktenzeichen: V R 11/23

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2023
Aktenzeichen: 6 K 1284/21

Schlagzeile:

Reemtsma-Direktanspruch setzt eine erbrachte oder noch zu erbringende Leistung voraus

Schlagworte:

Billigkeitsmaßnahme, Direktanspruch, Leistungserbringung, Rechnung, Reemtsma-Direktanspruch, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine --bereits erbrachte oder noch zu erbringende-- Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz).

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 167, 168, 203
FGO § 126a

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2023 - 6 K 1284/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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