Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2024 |
Aktenzeichen: | XI R 9/23 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2023 |
Aktenzeichen: | 4 K 77/22 |
Schlagzeile: |
Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand
Schlagworte: |
Differenzbesteuerung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
MwStSystRL Art. 314
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023 - 4 K 77/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.