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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: II B 54/24 (AdV)

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.09.2024
Aktenzeichen: 11 V 1325/24 A (GE)

Schlagzeile:

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids; Verlängerung der Nachbehaltensfrist

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Grunderwerbsteuer, Nachbehaltensfrist

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und 7, Abs. 3 Satz 1 und 3
GrEStG a.F. § 6 Abs. 3 Satz 2
GrEStG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 18 und 24

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.09.2024 - 11 V 1325/24 A (GE) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

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