Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2024 |
Aktenzeichen: | II R 44/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 2817/20 Erb |
Schlagzeile: |
Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids
Schlagworte: |
Änderungsbescheid, Änderungsrahmen, Antrag, Betriebsvermögen, Bindungswirkung, Erbschaftsteuer, Optionserklärung, Schenkungsteuer, Vollverschonung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen.
2. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist.
ErbStG § 13a Abs. 8
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2021 - 3 K 2817/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.