Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2024
Aktenzeichen: II R 44/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2021
Aktenzeichen: 3 K 2817/20 Erb

Schlagzeile:

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Schlagworte:

Änderungsbescheid, Änderungsrahmen, Antrag, Betriebsvermögen, Bindungswirkung, Erbschaftsteuer, Optionserklärung, Schenkungsteuer, Vollverschonung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen.

2. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist.

ErbStG § 13a Abs. 8
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2021 - 3 K 2817/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen