Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2024 |
Aktenzeichen: | II R 50/22 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 2720/20 |
Schlagzeile: |
Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung
Schlagworte: |
Erbfall, Erbschaftsteuer, Liechtenstein, Rente, Rentenzahlung, Stiftung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.
BGB § 81, § 516, § 518, § 1922, § 2147, § 2301
EGBGB Art. 25
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 und 2, Nr. 2 und 4
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.09.2022 - 7 K 2720/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.