Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2024 |
Aktenzeichen: | V R 18/22 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 7201/19 |
Schlagzeile: |
Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung
Schlagworte: |
Durchschnittsbesteuerung, Einheitliche Leistung, Ersatzaufforstung, Forstwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran.
UStG § 24 Abs. 1, Abs. 2
MwStSystRL Art. 295, 300
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - 7 K 7201/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.