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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2024
Aktenzeichen: II R 14/22

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2022
Aktenzeichen: 8 K 2620/19 GrE

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Grunderwerbsteuer, Grundstücksübertragung, Steuerbefreiung, Umlegungsverfahren

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt.

2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.

AO § 42
GrEStG a.F . § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. B

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2022 - 8 K 2620/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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