Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2024 |
Aktenzeichen: | II R 14/22 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2022 |
Aktenzeichen: | 8 K 2620/19 GrE |
Schlagzeile: |
Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
Schlagworte: |
Gestaltungsmissbrauch, Grunderwerbsteuer, Grundstücksübertragung, Steuerbefreiung, Umlegungsverfahren
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt.
2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.
AO § 42
GrEStG a.F . § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. B
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2022 - 8 K 2620/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.