Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.02.2025 |
Aktenzeichen: | IV R 7/22 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 28/17 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
Schlagworte: |
Bindungswirkung, Gewinnermittlung, Personengesellschaft, Tonnagebesteuerung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
2. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.
EStG § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 7
FGO § 155 Satz 1
ZPO § 239, § 246
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2021 - 1 K 28/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.