Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2024 |
Aktenzeichen: | V R 13/22 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.2022 |
Aktenzeichen: | 5 K 1753/20 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Schlagworte: |
Leistungsaustausch, Leistungsempfänger, Rechtsfähigkeit, Sondervermögen, Stiftung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter --wie etwa gemeinnützige Interessen-- verfolgt.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Satz 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. C
BGB § 675
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.05.2022 - 5 K 1753/20 U aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.