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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2024
Aktenzeichen: V R 28/23

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2023
Aktenzeichen: 8 K 8198/22

Schlagzeile:

Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Online-Plattform, Petition

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen --auch parteipolitisch-- neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

GG Art. 20 Abs. 2
AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2023 - 8 K 8198/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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