Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2025 |
Aktenzeichen: | 6 K 155/23 |
Schlagzeile: |
Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Einspruch, Rücknahme, Verfahrensrecht, Vollmacht, Vollmachtsdatenbank
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Zurücknahme eines eigenständig vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruchs durch Mitarbeitende eines im Außenverhältnis beschränkt bevollmächtigten Vertreters (Steuerberatungsgesellschaft) ist unwirksam.
2. Die dem Finanzamt mit Übersendung der Vollmachtsurkunde formlos mitgeteilte Beschränkung dahingehend, dass bestimmte Einspruchsverfahren nicht von der Vollmacht umfasst sind, wirkt auch dann weiter, wenn die Daten aus dieser Vollmacht nach § 80a AO in der Vollmachtsdatenbank eingetragen werden.
3. Auch eine in einem Rücknahmeformular des Finanzamts verkörperte und dem Wortlaut nach eindeutige Rücknahmeerklärung kann unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks unter Einbeziehung sämtlicher dem Finanzamt bekannter Umstände, wie dem vorangegangenen Geschehensablauf, den konkret mit der Übersendung verbundenen Begleitumständen und der erkennbaren Interessenlage nicht eindeutig und damit auslegungsfähig sowie auslegungsbedürftig sein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.