Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2025 |
Aktenzeichen: | IV R 21/22 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2022 |
Aktenzeichen: | 10 K 686/20 F |
Schlagzeile: |
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
Schlagworte: |
Abweichendes Wirtschaftsjahr, Anteil, Gewerbebetrieb, Gewinnverteilung, Mitunternehmer, Personengesellschaft, Steuerermäßigung, Stichtag, Wirtschaftsjahr
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (Bestätigung und Fortführung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2016 - IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875; vom 14.01.2016 - IV R 48/12).
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 35
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 14, § 18
FGO § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A, § 100 Abs. 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.