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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: IV R 21/22

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2022
Aktenzeichen: 10 K 686/20 F

Schlagzeile:

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

Schlagworte:

Abweichendes Wirtschaftsjahr, Anteil, Gewerbebetrieb, Gewinnverteilung, Mitunternehmer, Personengesellschaft, Steuerermäßigung, Stichtag, Wirtschaftsjahr

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (Bestätigung und Fortführung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2016 - IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875; vom 14.01.2016 - IV R 48/12).

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 35
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 14, § 18
FGO § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A, § 100 Abs. 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

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