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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2025
Aktenzeichen: XI R 18/23

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2023
Aktenzeichen: 11 K 113/21

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Zinsanteil

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).

2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

AO § 240 Abs. 1, § 370
GG Art. 3 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 2

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 11 K 113/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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