Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2025 |
Aktenzeichen: | XI R 18/23 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2023 |
Aktenzeichen: | 11 K 113/21 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Schlagworte: |
Säumniszuschlag, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Zinsanteil
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.
3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
AO § 240 Abs. 1, § 370
GG Art. 3 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 11 K 113/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.