Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.02.2025 |
Aktenzeichen: | V R 24/23 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2023 |
Aktenzeichen: | 5 K 45/22 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Schlagworte: |
Apotheke, Corona, Coronavirus, Entgelt, Schutzmaskenpauschale, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A
SchutzmV § 1, § 2, § 4, § 5, § 7
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.10.2023 - 5 K 45/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.