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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.02.2025
Aktenzeichen: V R 24/23

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2023
Aktenzeichen: 5 K 45/22

Schlagzeile:

Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

Schlagworte:

Apotheke, Corona, Coronavirus, Entgelt, Schutzmaskenpauschale, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A
SchutzmV § 1, § 2, § 4, § 5, § 7

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.10.2023 - 5 K 45/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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