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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.05.2025
Aktenzeichen: IV B 13/24

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2024
Aktenzeichen: 12 K 2183/20

Schlagzeile:

Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

Schlagworte:

Abfärberegelung, Abfärbung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).

GewStG § 2 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2, EStG § 52 Abs 32a, GG Art 3 Abs 1

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2024 - 12 K 2183/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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