Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.05.2025 |
Aktenzeichen: | IV B 13/24 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2024 |
Aktenzeichen: | 12 K 2183/20 |
Schlagzeile: |
Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft
Schlagworte: |
Abfärberegelung, Abfärbung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).
GewStG § 2 Abs 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2, EStG § 52 Abs 32a, GG Art 3 Abs 1
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2024 - 12 K 2183/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.