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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2025
Aktenzeichen: IX R 2/23

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2022
Aktenzeichen: 5 K 246/21

Schlagzeile:

Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Schlagworte:

Akteneinsicht, Äquivalenz, Auskunftsanspruch, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Effektivität, Frist, Klage, Unionsrecht, Verpflichtungsklage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).

2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt "jederzeit") erheben zu können.

DSGVO Art. 15
FGO § 40 Abs. 1, § 47, § 55

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 - 5 K 246/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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