Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2025 |
Aktenzeichen: | X R 6/22 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2022 |
Aktenzeichen: | 15 K 15132/21 |
Schlagzeile: |
Wohnungswirtschaftliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens bei der Riester-Rente
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Altersvorsorgevermögen, Bürgschaft, Darlehen, Ehegatte, Entnahme, Riester-Rente, Tilgung, wohnungswirtschaftliche Verwendung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.
EStG f§ 10a, § 26 Abs. 1, § 79, § 82 Abs. 1 Satz 1, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2, § 92b, § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Buchst. A, Buchst. C, Abs. 1a
BGB § 765 Abs. 1
Hintergrund:
Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, sog. Entschuldungsalternative).
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022 - 15 K 15132/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.