Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2025 |
Aktenzeichen: | X R 20/23 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2023 |
Aktenzeichen: | 17 K 1030/22 |
Schlagzeile: |
Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Anfechtung, Drohung, Erpressung, Erstattung, Erstattungsanspruch, Freiwillige Leistung, Steuerschuld, Tilgungsbestimmung, Verfahrensrecht, Willenserklärung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.
2. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 225 Abs. 1 AO ab.
3. Hat ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten, ist die Tilgungsbestimmung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten kann in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.
AO § 37 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 1, § 218 Abs. 2, § 224 Abs. 2 Nr. 2, § 225 Abs. 1
FGO § 40 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1
BGB § 133, § 157, §§ 116 ff., § 123 Abs. 1, § 124, § 142, § 366
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.07.2023 - 17 K 1030/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.