Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.12.2023 |
Aktenzeichen: | XI R 39/20 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 610/19 |
Schlagzeile: |
Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Bindungswirkung, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Finanzierung, Immobilienfonds, Investmentanteil, Investmentsteuergesetz, Investmentvermögen, Pool-Finanzierung, Refinanzierungskosten, Steuerbefreiung, Steuerfreie Einnahme, Werbungskosten, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden.
2. Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.
3. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
InvStG 2004 § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. C Doppelbuchst. Gg, § 15 Abs. 1 Satz 3
EStG § 3c Abs. 1
Hinweis:
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 28.03.2024 beim BFH als NV-Entscheidung abrufbar.