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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2025
Aktenzeichen: X R 11/21

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2021
Aktenzeichen: 5 K 18/19

Schlagzeile:

Günstigerprüfung bei Beiträgen zur zusätzlichen Altersvorsorge

Schlagworte:

Altersvorsorge, Altersvorsorgezulage, Günstigerprüfung, Handwerkerleistung, Sonderausgaben, Steuerermäßigung, Vorsorgeaufwendungen, Zulage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.

2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die --auch den Zulageanspruch umfassenden-- Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet.

3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug.

EStG § 2 Abs. 4, 5, 6, § 10a Abs. 2, § 31 Satz 4, § 32 Abs. 6, § 35a, § 84
FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 90a Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 121 Satz 1, § 135 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12.05.2021 - 5 K 18/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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