Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.04.2025 |
Aktenzeichen: | X R 12/21 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 2381/20 AO |
Schlagzeile: |
Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben wegen langjähriger Dauer eines Erbscheinverfahrens
Schlagworte: |
Billigkeitserlass, Erbe, Erbscheinverfahren, Ermessen, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Karenzzeit, Nachzahlungszinsen, Schätzung, Unbilligkeit, Verfahrensrecht, Verfassung, Verschulden, Vollverzinsung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung führen (Festhaltung am Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 66/14, BFH/NV 2016, 1688, Rz 29 f.).
2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit.
3. Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertigt im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an.
AO § 3 Abs. 4, § 37 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 179 Abs. 3, § 227, § 233a Abs. 2, § 233a Abs. 2a, § 238 Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 1a
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.05.2021 - 4 K 2381/20 AO wird als unzulässig verworfen, soweit der Erlass über 29.218 € hinaus begehrt wird.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.