Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.02.2025
Aktenzeichen: 4 V 4/25

Schlagzeile:

Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Schlagworte:

AdV, Aussetzung der Vollziehung, Begründung, Eilverfahren, Fristverlängerung, Prozessrecht, Rechtsschutzbedürfnis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den An- trag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Hintergrund: Die Antragstellerin hatte unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10. Februar 2025 nicht.

Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt.

So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden könne, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, setze auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus, welches nur zu bejahen sei, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vortrage. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 9. Januar 2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliege es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen