Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.02.2025 |
Aktenzeichen: | 6 K 11/24 |
Schlagzeile: |
Keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Geltendmachung des Anspruchs bei sachlich unzuständiger Behörde
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Bundeszentralamt für Steuern, Kapitalertragsteuer, Unterbrechung, Verfahrensrecht, Zahlungsverjährung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs seitens des Steuerpflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) tritt nur ein, wenn die Geltendmachung gegenüber der jedenfalls sachlich zuständigen Finanzbehörde erfolgt.
Hintergrund: Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer beim sachlich unzuständigen Bundeszentralamt für Steuern stellt keine wirksame Unterbrechungshandlung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO dar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.