Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2025 |
Aktenzeichen: | 1 K 247/20 |
Schlagzeile: |
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regelung bei Dienst- und Firmenwagen
Schlagworte: |
Anscheinsbeweis, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Entnahme, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Listenpreis, Privatnutzung, Tatsache, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anknüpfung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 1 EStG an den Listenpreis stellt eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen.
Hinweis: Das FG hat sich in seinem Urteil auch zum Anscheinsbeweis und zu nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geäußert. Der Leitssatz hierzu lautet:
Die Feststellung einer Tatsache unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises ist eine rechtliche Schlussfolgerung. Eine auf diese Weise festgestellte Tatsache ist keine Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.