Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2025 |
Aktenzeichen: | 6 K 110/23 |
Schlagzeile: |
Wirksamkeit von Bescheiden an eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin bei Adressierung an "GbR"
Schlagworte: |
Abgabenrecht, Bordell, Erbengemeinschaft, Prostituierte, Steuerbefreiung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bescheide sind wirksam, wenn sich durch Auslegung erkennen lässt, dass eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin gemeint ist, auch wenn die Bescheide an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert sind.
Hinweis: Das FG hat sich auch mit der Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei Vermietung von Zimmern an Prostituierte befasst. Die Leitsätze hierzu lauten:
Ein Gewerbe (Bordellbetrieb) liegt dann vor, wenn die Sonderleistungen für eine reine Vermietung unüblich sind, ins Gewicht fallen und zudem eine unternehmerische Organisation besteht.
Wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung der einzelnen Wohnungen von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, kommt keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG in Betracht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.