Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.04.2025 |
Aktenzeichen: | 5 K 103/24 |
Schlagzeile: |
Betriebsaufspaltung, wenn sowohl Besitz- als auch Betriebsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins tätig sind
Schlagworte: |
Besitzgesellschaft, Betriebsaufspaltung, Betriebsgesellschaft, Körperschaftsteuer, Personelle Verflechtung, Stimmrechte, Verein, Verflechtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wenn sowohl die potenzielle Betriebsgesellschaft als auch die potenzielle Besitzgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben werden, liegt eine für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nur vor, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der potenziellen Betriebsgesellschaft durchsetzen kann.
Dies erfordert, dass die potenzielle Besitzgesellschaft in der Mitgliederversammlung der potenziellen Betriebsgesellschaft über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst gar nicht Vereinsmitglied der potenziellen Betriebsgesellschaft ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.