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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2025
Aktenzeichen: 4 K 24/23

Schlagzeile:

Keine Berufung auf Unionsrechtswidrigkeit der Stromsteuer im Billigkeitsverfahren

Schlagworte:

Bestandskraft, Billigkeitsverfahren, Rechtsbehelf, Stromsteuer, Unionsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Argument der Unionsrechtswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Vorschrift betrifft die Frage, ob die festgesetzte Steuer überhaupt entstanden ist, was grundsätzlich nicht Gegenstand des Billigkeitsverfahrens ist.

Diese Rüge bezieht sich nicht auf einen gesetzlichen Regelungsüberhang im Einzelfall, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids kann nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt werden, wenn Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht worden ist bzw. deren Verfolgung gleichsam unzumutbar war. Es ist grundsätzlich nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen. Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Rechte und Interessen durch fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln selbst zu wahren

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

Hinweis:

Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.03.2025 4 K 11/23

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