Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2025 |
Aktenzeichen: | 5 K 159/24 |
Schlagzeile: |
Konkludenter Antrag auf Buchwertfortführung durch Buchwertansatz in der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft
Schlagworte: |
Antrag, Bilanz, Buchwert, Buchwertfortführung, Einbringung, Geschäftsführungsvergütung, Kapitalgesellschaft, Kommanditisten-GmbH, Mitunternehmeranteil, Sonderbetriebseinnahme, Umwandlungssteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch konkludent gestellt werden, etwa durch einen entsprechenden Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der maßgeblichen steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft.
Das gilt auch bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils.
Der Antrag kann später weder widerrufen noch geändert werden.
2. Schließt die geschäftsführende Komplementär-GmbH einer KG einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kommanditistin, in dem sie die Kommanditistin mit der Geschäftsführung der KG beauftragt, kann die hierfür an die Kommanditistin gezahlte Vergütung als deren Sonderbetriebseinnahme bei der KG zu qualifizieren sein.
Das gilt auch, wenn die Kommanditistin nicht Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist und es sich bei ihr um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der die Geschäftsführungstätigkeit durch Fremdgeschäftsführer ausgeübt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.