Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2025 |
Aktenzeichen: | VI R 20/23 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2023 |
Aktenzeichen: | 10 K 1459/22 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags bei ausbleibenden Reinvestitionen nach § 6b Abs. 7 EStG
Schlagworte: |
Gewinnzuschlag, Reinvestition, Reinvestitionsbegünstigung, Reinvestitionsrücklage, Verfassungsmäßigkeit, Verzinsung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
EStG § 6b Abs. 7
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Hintergrund:
Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags an dem vom Steuerpflichtigen zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren und auch nicht verpflichtet, den Gewinnzuschlag der Höhe nach fremdkapitalmarktkonform und insoweit realitätsgerecht auszugestalten. Vielmehr erlaubt ihm der wirtschaftslenkende Zweck von Reinvestitionsbegünstigung und Gewinnzuschlag, diesen unabhängig von der Höhe des (Stundungs-)Vorteils, den der Steuerpflichtige durch die Bildung der Rücklage erzielt, anzusetzen.
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.2023 - 10 K 1459/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.