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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: VI R 29/22

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2022
Aktenzeichen: 13 K 2867/20 E

Schlagzeile:

Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 % Regelung

Schlagworte:

30 % Regelung, Ansässigkeitsstaat, Arbeitslohn, Besteuerungsrecht, DBA-Rückfallklausel, Doppelbesteuerung, Niederlande, Progressionsvorbehalt, Rückfallklausel, Steuerfreistellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei erhalten hat.

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1
DBA NLD 2012/2016 Art. 14 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Buchst. A

Hintergrund:

Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30-%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.10.2022 - 13 K 2867/20 E sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.10.2020 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 25.08.2020 dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € berücksichtigt werden und dem Progressionsvorbehalt ein Betrag von … € unterworfen wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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