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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.04.2013 |
| Aktenzeichen: | 4 K 2859/09 |
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Schlagzeile: |
Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Entscheidung folgende Informationen mitgeteilt:
Einkommensteuer/Gewinnfeststellung
– Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten
– Umzugskosten
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 32/13 geführt. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 19.7.2013) sind folgende Informationen gespeichert:
Können Kosten für einen gleichzeitig mit einem Darlehensvertrag abgeschlossenen Zinssatz-Swap, die den Zeitraum nach Veräußerung der (wesentlichen) Beteiligung und nach Rückzahlung des Darlehens betreffen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 17.4.2013 (4 K 2859/09)

