Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 27/23 (II R 27/15) |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 273/12 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002
Schlagworte: |
Ergänzungsabgabe, Solidaritätszuschlag, Übermaßbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.
SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6
AO § 351 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.09.2014 - 4 K 273/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.